Hinweise zur Deklaration von Lebensmittelfarbstoffen.

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Seit dem 20. Juli 2010 müssen aufgrund der Verordnung (EG) 1333/2008 Lebensmittel, die einen oder mehrere der folgenden Farbstoffe enthalten, mit einem zusätzlichen Warnhinweis auf dem Etikett deklariert werden:

E 102 (Tartrazin)
E 104 (Chinolingelb)
E 110 (Gelborange S)
E 122 (Azorubin)
E 124 (Chochenillerot A)
E 129 (Allurarot AC)

Im Zutatenverzeichnis muss dann z.B. bei der Verwendung von E122 (Azorubin) wie folgt ergänzt werden: “…, Farbstoff E122, kann Aktivität und Aufmerksamkeit bei Kindern beeinträchtigen …“.

Auch bei lose verkaufter Ware muss dieser zusätzliche Warnhinweis auf einem Thekenschild deklariert werden. Hier muss zum Beispiel bei der Verwendung von E122 (Azorubin) das Thekenschild wie folgt lauten: “Mit Farbstoff E122, kann Aktivität und Aufmerksamkeit bei Kindern beeinträchtigen“.

Unsere alternativen Farbstoffe benötigen den zusätzlichen Warnhinweis nicht, müssen aber größtenteils mit dem üblichen Hinweis “mit Farbstoff“ gekennzeichnet werden.

Bochum, im Juli 2010