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» Kundeninformation zu AZO-freien Farbstoffen
» NEU im Online-Shop: AZO-freie Lebensmittelfarben
Ab dem 20.Juli 2010 müssen aufgrund der Verordnung (EG) 1333/2008
Lebensmittel, die einen oder mehrere der folgenden Farbstoffe:
- E 102 (Tartrazin)
- E 104 (Chinolingelb)
- E 110 (Gelborange S)
- E 122 (Azorubin)
- E 124 (Chochenillerot A)
- E 129 (Allurarot AC)
enthalten, mit einem zusätzlichen Warnhinweis auf dem Etikett deklariert werden.
Im Zutatenverzeichnis muss dann z.B. bei der Verwendung von E122 (Azorubin) wie
folgt ergänzt werden: “…, Farbstoff E122, kann Aktivität und Aufmerksamkeit bei
Kindern beeinträchtigen …“.
Auch bei lose verkaufter Ware muss dann dieser zusätzliche Warnhinweis auf einem
Thekenschild deklariert werden. Hier muss zum Beispiel bei der Verwendung von
E122 (Azorubin) das Thekenschild wie folgt lauten “Mit Farbstoff E122, kann Aktivität
und Aufmerksamkeit bei Kindern beeinträchtigen“.
Unsere alternativen Farbstoffe benötigen den zusätzlichen Warnhinweis nicht, müssen
aber größtenteils mit dem üblichen Hinweis “mit Farbstoff“ gekennzeichnet werden.
Bochum, im Juli 2010
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